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Die Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH ist eine berufsständische Organisation im Gebiet Westfalen-Lippe, die bereits im Jahr 1969 gegründet wurde. Ihre Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die in den Treuhandverträgen vereinbarten Leistungen erbracht werden. Im gesamten Bundesgebiet bestehen ähnliche Einrichtungen. Sie sind zusammengeschlossen in der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Berlin.

Die Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH ist verpflichtet, die Vertragssummen treuhänderisch zu verwalten und die Erträge vertragsgemäß zu verwenden. Zu ihren weiteren Aufgaben gehört neben der Verwaltung der Verträge und der jährlichen Bezahlung des beauftragten Friedhofsgärtners auch dessen Überprüfung. In regelmäßigen Abständen prüfen qualifizierte Mitarbeiter die ausgeführten Arbeiten. Die Gesellschaft überträgt die Grabpflege an einen anderen Betrieb, wenn die vertragsgemäße Ausführung nicht mehr gesichert ist (z. B. bei Betriebsaufgabe eines Friedhofsgärtners, oder wenn die Pflegeleistung nicht den Vereinbarungen entspricht).

 

 

Der Treuhandvertrag ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen Auftraggeber (Treugeber), Auftragnehmer und dem zwischengeschalteten Treuhänder. Bei einem Treuhandverhältnis erhält der Treuhänder Rechte und Pflichten vom Treugeber übertragen. Zum Beispiel die Verwaltung der eingezahlten Gelder, Bezahlung des Auftragnehmers, Kontrolle der vereinbarten Leistungen. Gleichzeitig wird ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen.

 

Es können alle Leistungen von der Bestattung bis hin zum Abräumen der Grabstätte abgeschlossen werden. Überblick der Leistungen: die Bestattung, die Grabgestaltung, die Trauerfeier, die Dauergrabpflege, das Grabmal, das Abräumen der Grabstätte.

 

Grundsätzlich gilt für die Bestattungs- und Grabmalvorsorge sowie für die Dauergrabpflege, dass sich die Kosten nach den gewünschten Lieferungen und Leistungen wie dem regionalen Preisniveau richten. Gezahlt wird einmalig vor Leistungsbeginn auf das Treuhandkonto. Auf Grund der großen lokalen Unterschiede (Grabgrößen, Grabanlagen, Laufzeiten...) empfiehlt es sich direkt mit dem ortsansässigen Gärtner die gewünschten Leistungen zu besprechen und sich ein Angebot machen zu lassen. Unsere Vertragsbetriebe finden Sie HIER.

 

Auf Grund der aktuellen Marktlage sind die für das Treugut mit risikofreien Anlagen erzielbaren Zinsen geringer als die am Markt für friedhofsgärtnerische Dienstleistungen und Pflanzen zu beobachtende Inflation (Preissteigerungen). Um die vereinbarten Leistungen über die gesamte Vertragslaufzeit möglichst konstant halten zu können, ist folglich eine „Mehreinzahlung“ durch den Kunden erforderlich – die Sicherungsrücklage.

Diese Sicherungsrücklage sieht einen pauschalen Aufschlag auf die Leistungssumme vor, dessen Höhe sich aus einem - je nach Marktlage durch die Treuhandstelle vorgegebenen - Prozentsatz multipliziert mit der Anzahl an Laufzeitjahren ergibt. Je kürzer der Vertrag läuft, desto geringer ist der Aufschlag auf die Leistungssumme, da das Risiko geringer ist.

Für den Aufschlag werden selbstverständlich Leistungen durch den Gärtner erbracht. Die Sicherungsrücklage steht dann für Ihren Vertrag als Risikopuffer zur Verfügung. Gerne geben wir Ihnen Auskunft über den geltenden Prozentsatz unter Tel. 02 08 – 43 91 90 132.

 

Das Treugut wird nach den jeweils gültigen Anlagerichtlinien der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Berlin, angelegt. Die Einhaltung der Richtlinien muss von der Treuhandstelle regelmäßig nachgewiesen werden. Die jährliche Prüfung erfolgt jeweils durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 

Nein, denn die Treuhandkonten werden durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes als Zweckvermögen geführt. Die jährlich gutgeschriebenen Zinserträge sind durch die Zweckvermögensanerkennung bis auf weiteres von der Zinsabschlagsteuer / Kapitalertragsteuer befreit.

 

Die Verzinsung der Treuhandkonten ist abhängig von den jeweiligen Kapitalmarktzinsen und errechnet sich zum Ende eines jeden Jahres neu. Dabei werden die eingezahlten Geldbeträge mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Treuhänders angelegt, verwaltet und die hierbei erzielten Erträge den einzelnen Konten anteilig gutgeschrieben.

 

Zinserträge und daraus gebildete Rücklagen sind notwendig, um Kostensteigerungen für die zukünftig zu erbringenden Leistungen, die sich durch die stetig fortschreitende Teuerung ergeben, ausgleichen zu können.

 

Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, § 90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt.

 

Nein, denn das Treuhandvermögen wird nicht dem Vermögen des Treuhänders zugerechnet. Das Treugut wird strikt getrennt von den Geschäftskonten der Treuhandstellen verwaltet.

 

Die Treuhandstelle finanziert sich durch die Erhebung einer einmaligen 6% igen Verwaltungsgebühr bei Vertragsabschluss. Sollten die Verwaltungsgebühren nicht ausreichen, ist sie berechtigt, ihren weiteren Aufwand, aber nur auf kostendeckender Basis, aus den erwirtschafteten Erträgen anteilig zu entnehmen.